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Lexikon

Wechselrückgriff

Der Begriff "Wechselrückgriff" bezieht sich auf einen rechtlichen Anspruch im Rahmen von Wechselgeschäften. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der Haftung, die sich auf den Wechsel oder das Wechselrecht bezieht und von den beteiligten Parteien eingegangen wird.

Im Falle eines Wechselrückgriffs wird ein Wechselgläubiger, also der Begünstigte des Wechsels, berechtigt, gegen den Wechselaussteller vorzugehen, wenn der Bezogene oder Akzeptant den Wechsel nicht einlöst oder zahlungsunfähig ist. Der Wechselrückgriff ist somit ein Instrument zur Sicherung der Zahlung im Wechselverkehr und dient als Garantie für die Erfüllung von Verbindlichkeiten.

Der Wechselrückgriff ist in den §§ 39 ff. des Wechselgesetzes (WG) rechtlich geregelt. Gemäß diesen Vorschriften kann der Wechselgläubiger, nachdem er das Nicht-Einlösen des Wechsels festgestellt hat, den Rückgriff gegen den Wechselaussteller geltend machen. Dabei kann der Anspruch auf den vollen Betrag des nicht eingelösten Wechsels sowie auf Zinsen und Kosten gerichtet sein.

Es ist wichtig anzumerken, dass der Wechselrückgriff nur dann wirksam ist, wenn der Wechselaussteller vorher eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Diese muss ausdrücklich im Wechselvertrag oder einer verbundenen Urkunde festgehalten sein. Ohne eine solche Verpflichtung besteht kein Anspruch auf Wechselrückgriff.

Der Wechselrückgriff kann insbesondere in wirtschaftlich unsicheren Zeiten von großer Bedeutung sein. Durch diese rechtliche Regelung wird das Vertrauen in den Wechselverkehr gestärkt, da Gläubiger im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf eine alternative Haftungsmöglichkeit zurückgreifen können.

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