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Lexikon

Verlustzuweisungsgesellschaft

Die Verlustzuweisungsgesellschaft, auch bekannt als VZG, ist ein spezielles Steuerkonstrukt, das in Deutschland häufig im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen verwendet wird. Es handelt sich um eine spezielle Form einer Personengesellschaft, in der die Gesellschafter Verluste aus Immobilieninvestitionen steuerlich geltend machen können.

Der Zweck einer Verlustzuweisungsgesellschaft besteht darin, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, Verluste aus Immobilieninvestitionen mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen. Dies ermöglicht eine steuerliche Entlastung und kann dazu beitragen, die Steuerbelastung insgesamt zu reduzieren.

Um als Verlustzuweisungsgesellschaft anerkannt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss die Gesellschaft eine Gewinnerzielungsabsicht haben und die Tätigkeit muss nachhaltig ausgeübt werden. Darüber hinaus müssen die Gesellschafter ihre Verlustanteile entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft tragen.

Die Verluste, die von der Verlustzuweisungsgesellschaft generiert werden, können von den Gesellschaftern steuerlich geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass sie die Verluste mit anderen Einkünften, wie beispielsweise ihren Gehältern, verrechnen können. Dadurch lässt sich die steuerliche Belastung insgesamt reduzieren.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verlustzuweisungsgesellschaft bestimmte steuerliche Beschränkungen hat. Zum Beispiel sind Verluste aus der Veräußerung von Immobilien vom Verlustabzug ausgeschlossen. Zudem müssen die Verluste innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrechnet werden, da ansonsten eine Verlustabschreibung nicht möglich ist.

Insgesamt bietet die Verlustzuweisungsgesellschaft eine attraktive Möglichkeit, Verluste aus Immobilieninvestitionen steuerlich zu nutzen und ihre steuerliche Belastung zu reduzieren. Es ist jedoch wichtig, sich vor der Gründung einer Verlustzuweisungsgesellschaft über die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen zu informieren und sich gegebenenfalls von einem erfahrenen Steuerberater beraten zu lassen.

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