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Lexikon

Rechtsanwaltsgebührenordnung

Die Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) ist eine Verordnung, die die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland regelt. Sie bildet die Grundlage für die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren und legt die Höhe der Vergütung sowie die Abrechnungsmethoden fest.

Die RAGO wurde erstmals im Jahr 1957 eingeführt und ist seitdem das maßgebliche Regelwerk für die Honorarabrechnung von Rechtsanwälten. Sie wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und basiert auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Rechtsanwaltsgebührenordnung ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und gewährleistet Transparenz und Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Anwaltshonoraren. Sie gilt für alle anwaltlichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie außergerichtlich oder vor Gericht erfolgen.

Die RAGO legt fest, dass die Honorare der Rechtsanwälte grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der Sache berechnet werden. Dabei gibt es verschiedene Gebührensätze, die je nach Schwierigkeit und Bedeutung des Falls unterschiedlich hoch ausfallen können.

Für standardisierte Tätigkeiten, die im Rahmen der gerichtlichen Vertretung anfallen, wie zum Beispiel die Erstellung von Schriftsätzen oder die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, sind in der Rechtsanwaltsgebührenordnung feste Gebührensätze festgelegt. Diese orientieren sich am Gegenstandswert und werden als Rahmengebühren bezeichnet.

Darüber hinaus regelt die RAGO auch die Höhe der außergerichtlichen Gebühren, zum Beispiel in Form von Beratungsleistungen oder der außergerichtlichen Streitbeilegung. Hierbei finden neben dem Gegenstandswert auch andere Faktoren wie der Umfang der Tätigkeit oder der Zeitaufwand Beachtung.

Die Rechtsanwaltsgebührenordnung dient sowohl Rechtsanwälten als auch Mandanten als Orientierungshilfe bei der Vereinbarung von Honoraren und schafft Transparenz über die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit. Sie gewährleistet somit eine gerechte Vergütung für die geleisteten juristischen Dienstleistungen und schützt gleichzeitig die Interessen der Mandanten vor überhöhten Gebührenforderungen.

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