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Lexikon

Kondiktion

Kondiktion ist ein juristischer Begriff für die Rückabwicklung eines Vertrags oder einer empfangenen Leistung aufgrund von Unwirksamkeit oder Nichtigerklärung des Geschäfts. Dieser Begriff findet vor allem in Bezug auf Schadensersatzansprüche oder Rückforderungen von Zahlungen Anwendung.

Im deutschen Rechtssystem wird zwischen zwei Arten der Kondiktion unterschieden: der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB und der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 BGB.

Die ungerechtfertigte Bereicherung tritt auf, wenn eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Zahlung erfolgt, obwohl der Vertrag unwirksam ist oder sich als Schenkung erweist. In solchen Situationen kann derjenige, der die Zahlung geleistet hat, gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Erstattung der geleisteten Beträge von dem Empfänger verlangen.

Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das ohne ausdrücklichen Auftrag oder Einwilligung erfolgt. Diese Art der Kondiktion ist vor allem relevant, wenn jemand im Interesse eines anderen tätig wird und diesem dadurch ein Vermögensvorteil entsteht. Der Geschäftsführer ohne Auftrag kann nach § 677 BGB die Erstattung seiner Auslagen sowie angemessenen Entschädigung verlangen.

In beiden Fällen ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Kondiktion innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden muss, da dieser ansonsten verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

In der Praxis ist die Kondiktion ein wichtiges Instrument zur Wiederherstellung der Vermögenslage vor einem unwirksamen oder nichtigen Geschäft. Sie ermöglicht es den Betroffenen, ungerechtfertigt erworbene Vorteile zurückzufordern und eine gerechte Verteilung wiederherzustellen.

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