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Lexikon

gewillkürtes Betriebsvermögen

"Gewillkürtes Betriebsvermögen" ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der sich auf Vermögensgegenstände bezieht, die ohne rechtliche Verpflichtung in das Betriebsvermögen eines Unternehmens eingebracht werden. Im Gegensatz zum "notwendigen Betriebsvermögen", das zwingend dem Betriebsvermögen zugeordnet werden muss, kann das gewillkürte Betriebsvermögen nach freiem Ermessen des Unternehmers festgelegt werden.

Um das gewillkürte Betriebsvermögen zu bestimmen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Vermögensgegenstände einem bestimmten betrieblichen Zweck dienen oder diesen fördern. Das bedeutet, dass sie entweder unmittelbar für den Betriebsablauf oder mittelbar für eine betriebliche Tätigkeit von Bedeutung sind. Zum anderen muss der Unternehmer eine ausdrückliche Zuordnung dieser Vermögensgegenstände zum Betriebsvermögen vornehmen.

Typische Beispiele für gewillkürtes Betriebsvermögen sind beispielsweise Grundstücke, die nicht zwingend für den betrieblichen Ablauf benötigt werden, aber den Geschäftsbetrieb durch ihre Lage oder ihren Wert fördern. Auch Wertpapiere, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Kunstgegenstände können als gewillkürtes Betriebsvermögen eingestuft werden, wenn sie der Förderung des betrieblichen Geschäfts dienen.

Die Wahl, Vermögensgegenstände dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, bietet den Unternehmern gewisse Vorteile. Zum einen können sie durch die Einbeziehung bestimmter Vermögenswerte in das Betriebsvermögen steuerliche Vorteile nutzen, wie beispielsweise Abschreibungen oder die Möglichkeit der zinsgünstigen Finanzierung von Investitionen. Zum anderen kann dies auch für die Unternehmensnachfolge von Bedeutung sein, da das gewillkürte Betriebsvermögen beim Übergang des Betriebs auf einen Nachfolger berücksichtigt werden kann.

Insgesamt ist das gewillkürte Betriebsvermögen ein wichtiger Begriff im deutschen Steuerrecht, der es Unternehmern ermöglicht, aufgrund ihrer individuellen betrieblichen Anforderungen eine eigene, maßgeschneiderte Definition des Betriebsvermögens zu schaffen.

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