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Lexikon

Ersatzzwangshaft

Ersatzzwangshaft bezeichnet eine rechtliche Maßnahme zur Durchsetzung einer Zwangshaft, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es handelt sich um eine Form des Ersatzvollzugs, bei dem anstelle der eigentlichen Freiheitsstrafe eine Ersatzhaft verhängt wird.

Der Begriff "Ersatzzwangshaft" setzt sich aus den Worten "Ersatz" und "Zwangshaft" zusammen. Er bezieht sich auf die Möglichkeit, eine Geldstrafe, die nicht beglichen wurde, durch eine Freiheitsstrafe zu ersetzen. Diese Maßnahme wird in der Regel angewendet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder bewusst die Begleichung seiner Schulden verweigert.

Die Ersatzzwangshaft ist im deutschen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie in den Strafvollzugsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Sie dient dazu, die Ernsthaftigkeit des staatlichen Strafanspruchs zu verdeutlichen und die Wirkung von Geldstrafen durchsetzbar zu machen.

Im Falle einer Ersatzzwangshaft wird ein Haftbefehl erlassen, der den Schuldner zur Verbüßung einer bestimmten Anzahl von Tagestrafen verpflichtet. Dabei entspricht in der Regel ein Tagessatz einer bestimmten Höhe der nicht beglichenen Geldstrafe. Die Strafvollzugsbehörden sind dann befugt, den Schuldner in Haft zu nehmen und die Tagestrafen abzuleisten.

Die Ersatzzwangshaft stellt eine ultima ratio dar, also eine letzte Maßnahme, die nur bei wiederholtem oder hartnäckigem Fehlverhalten des Schuldners angewendet wird. Dies dient dem Schutz der Gläubiger und der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung.

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