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Lexikon

Anstiftung

Als Anstiftung bezeichnet man eine Handlung, bei der eine Person eine andere dazu anregt oder beseelt, eine strafbare Handlung zu begehen. Dieser Begriff ist eng mit dem deutschen Strafrecht und dem Konzept der Störerhaftung verbunden.

In strafrechtlicher Hinsicht gilt der Anstifter als Teilnehmer der begangenen Straftat und kann entsprechend zur Verantwortung gezogen werden. Laut § 26 des Strafgesetzbuches (StGB) kann eine Person, die eine andere Person zur Begehung einer rechtswidrigen Tat anstiftet, als Anstifter bestraft werden. Diese Strafbarkeit erstreckt sich auf alle Straftaten, die im deutschen Strafgesetzbuch verzeichnet sind.

Die Anstiftung beinhaltet in der Regel einen intensiven willensbezogenen Einfluss auf den konkreten Täter. Der Anstifter muss dem Täter eine konkrete Anleitung geben, um die Straftat zu vollziehen, oder zumindest den Willen des Täters positiv beeinflussen. Diese Anleitung kann ausdrücklich oder implizit erfolgen. Eine rein abstrakte Zustimmung zur Tat reicht für den Tatbestand der Anstiftung nicht aus.

Im Konzept der Störerhaftung spielt die Anstiftung eine besondere Rolle. Der Störer ist eine Person, die zwar selbst keine eigene aktive Handlung begeht, aber durch Anstiftung, Hilfeleistung oder andere Formen der Unterstützung zur Begehung einer rechtswidrigen Handlung beiträgt. Die Störerhaftung ermöglicht es, Personen, die nicht direkt an einer Straftat beteiligt sind, für Schäden oder Verstöße zur Verantwortung ziehen zu können.

Insgesamt ist die Anstiftung eine wichtige rechtliche Grundlage im deutschen Strafrecht. Sie ermöglicht es, Personen, die andere zur Begehung einer Straftat animieren, zur Rechenschaft zu ziehen. So wird die Integrität des Rechtssystems gewährleistet und die Bedeutung der Verantwortung für die eigenen Handlungen unterstrichen.

Als Teil des Glossars von AlleAktien bieten wir damit eine umfassende Erläuterung des Begriffs "Anstiftung", die unseren Lesern ermöglicht, ein tieferes Verständnis dieser rechtlichen Grundlage zu erlangen.

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