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Lexikon

AGG im Arbeitsrecht

Die Abkürzung AGG steht im Arbeitsrecht für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Als zentrales Antidiskriminierungsgesetz in Deutschland dient es dazu, Benachteiligungen von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Geschlechts, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Das AGG legt fest, dass Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses niemanden wegen dieser Merkmale benachteiligen dürfen. Das schließt sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung ein. Unmittelbare Diskriminierung besteht, wenn eine Person aufgrund eines der genannten Merkmale weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn vermeintlich neutrale Regelungen oder Kriterien eine ungleiche Behandlung bewirken und dadurch benachteiligende Auswirkungen haben.

Das AGG legt außerdem fest, dass Arbeitgeber positive Maßnahmen ergreifen dürfen, um bestimmte Personengruppen, die in der Vergangenheit benachteiligt wurden, zu fördern und deren Chancen zu verbessern. Dies wird auch als positive Diskriminierung bezeichnet.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind gemäß dem AGG in der Pflicht, Diskriminierung zu verhindern und zu unterlassen. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten informieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierung zu verhindern. Arbeitnehmer haben das Recht, diskriminierendes Verhalten bei ihren Vorgesetzten oder der Personalabteilung zu melden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Das AGG im Arbeitsrecht stellt somit einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer in Deutschland dar. Es bietet rechtlichen Schutz vor Diskriminierung und fördert eine offene und diskriminierungsfreie Arbeitsumgebung. Arbeitgeber sollten sich mit den Bestimmungen des AGG vertraut machen und sicherstellen, dass sie diese in ihrer Unternehmenspraxis umsetzen.

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