Zum Jahresanfang 2026 müssen Fondsanleger erneut mit einer steigenden Steuervorauszahlung rechnen. Ursache ist der höhere Basiszinssatz, der für die Berechnung der Vorabpauschale herangezogen wird. Maßgeblich ist dabei der Zinssatz zum Stichtag 2. Januar 2025, der laut Bundesfinanzministerium bei 2,53 Prozent liegt und damit leicht über dem Vorjahreswert.
Die steuerliche Wirkung zeigt sich zwar erst in der Steuerbescheinigung für 2026, die Anfang 2027 ausgestellt wird. Der tatsächliche Liquiditätsabfluss erfolgt jedoch bereits direkt zu Jahresbeginn 2026, da die Depotbanken die Steuer automatisch vom Verrechnungskonto einziehen.
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Art Abschlagszahlung auf künftige Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds. Sie wurde mit dem Investmentsteuerreformgesetz eingeführt, um Wertsteigerungen in Fonds auch dann zu besteuern, wenn keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen.
In den Jahren der Null- und Niedrigzinsen fiel diese Vorauszahlung faktisch nicht an. Erst mit dem Zinsanstieg wurde sie ab 2024 wieder relevant und gewinnt nun weiter an Bedeutung.
Die Vorabpauschale betrifft alle Investmentfonds, die im Vorjahr keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung vorgenommen haben, die bereits der Abgeltungsteuer unterlegen hätte. Dazu zählen auch viele ETFs. Vereinfacht gesagt zahlen Anleger hier eine Steuer auf einen fiktiven Ertrag, der sich aus der Wertentwicklung des Fonds ergibt.
Die Berechnung orientiert sich an einer risikofreien Verzinsung. Liegt die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds unter dem errechneten Basisertrag, ist die niedrigere Wertsteigerung maßgeblich für die Besteuerung.
Je nach Fondsart greift die sogenannte Teilfreistellung, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hintergrund ist, dass Erträge auf Fondsebene bereits steuerlich belastet sein können.
Die Regelungen im Überblick:
Welche Kategorie greift, richtet sich nach der Zusammensetzung des Fonds, insbesondere nach der jeweiligen Mindestquote für Aktien oder Immobilien.
Die Vorabpauschale gilt steuerlich als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Für das Jahr 2025 ist das der 2. Januar 2026. An diesem Tag führen deutsche Depotbanken automatisch die Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag ab.
Anleger sollten daher sicherstellen, dass ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist, um ungewollte Überziehungen zu vermeiden.
Kommt es beim späteren Verkauf der Fondsanteile zu einem Verlust, wird die zuvor gezahlte Steuer nicht erstattet. Stattdessen erhöht die bereits versteuerte Vorabpauschale den steuerlich relevanten Veräußerungsverlust. Dieser kann dann mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden.
Damit bleibt die Vorabpauschale systematisch eine Vorauszahlung und führt langfristig nicht zu einer Doppelbesteuerung.
Wie hoch die Vorabpauschale Anfang 2027 ausfällt, hängt vom Basiszinssatz am 2. Januar 2026 ab. Dieser Wert ist derzeit noch offen. Sollten die Zinsen weiter hoch bleiben oder steigen, ist auch im kommenden Jahr mit höheren Steuervorauszahlungen zu rechnen.
Für Fondsanleger bedeutet das vor allem eines: vorausschauende Planung. Wer frühzeitig Rücklagen bildet, vermeidet unangenehme Überraschungen zum Jahresanfang.
Bei einem Rücknahmepreis von 100 Euro je Fondsanteil und 100 Anteilen ergibt sich ein Fondsvermögen von 10.000 Euro. Der Basisertrag berechnet sich aus 70 Prozent des Basiszinses von 2,53 Prozent. Daraus ergibt sich eine Vorabpauschale von 177,10 Euro. Die darauf entfallende Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag beträgt rund 46,71 Euro, die zu Jahresbeginn 2026 vom Konto abgebucht werden.
Die Vorabpauschale bleibt damit ein technisch nüchternes, aber für die Liquiditätsplanung wichtiges Thema, das Anleger nicht unterschätzen sollten.




