Kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat mehrere Steuer- und Abgaberegeln verabschiedet, die 2026 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen große Gruppen: Pendler, Rentner, Arbeitnehmer mit E-Dienstwagen, Gewerkschaftsmitglieder, Arbeitgeber mit Betriebsfeiern – und auch Verbraucher in Restaurants. Hier sind die wichtigsten Neuerungen, klar sortiert nach Wirkung und Fallstricken.
Ab 1. Januar 2026 steigt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent je Kilometer (weiterhin nur einfache Strecke). Bisher galt für die ersten 20 Kilometer ein niedrigerer Satz. Davon profitieren vor allem Pendler mit kurzen bis mittleren Distanzen, bei denen der bisherige Sprung erst später griff.
Reine Elektroautos, die bis Ende 2030 erstmals zugelassen werden, bleiben bis Ende 2035 von der Kfz-Steuer befreit. Je früher die Zulassung, desto länger der Vorteil. Hybridfahrzeuge sind von dieser Regel ausgenommen.
Wer einen Dienstwagen privat nutzt, versteuert den geldwerten Vorteil in der Regel pauschal. Für reine E-Dienstwagen bleibt es bei der günstigen 0,25-Prozent-Regel – und die zulässige Preisgrenze für den Bruttolistenpreis wurde bereits für Anschaffungen ab 1. Juli 2025 auf 100.000 Euro angehoben. Damit rutschen deutlich mehr Modelle in die steuerlich attraktive Kategorie.
Wenn Arbeitnehmer ihren E-Dienstwagen privat laden und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, bleibt das grundsätzlich steuerfreier Auslagenersatz. Ab 2026 wird die Ermittlung jedoch deutlich anspruchsvoller: Die pauschalen Monatsbeträge entfallen. Stattdessen sollen geladene Strommengen über einen separaten Zähler erfasst werden; maßgeblich ist der individuelle Strompreis (inklusive anteiligem Grundpreis). Für dynamische Tarife kann ein Monatsdurchschnitt angesetzt werden.
Als Entlastung ist eine Strompreispauschale vorgesehen, die Arbeitgeber bis Ende 2030 nutzen können. Grundlage ist ein vom Statistischen Bundesamt veröffentlichter Referenzstrompreis für private Haushalte (für das erste Halbjahr des Vorjahres).
Arbeitgeber, die E-Autos anschaffen, erhalten zusätzliche Abschreibungsoptionen: Im Anschaffungsjahr können bis zu 75 Prozent der Kosten geltend gemacht werden, im Folgejahr weitere zehn Prozent. Das gilt für Anschaffungen zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 und soll Investitionen in elektrische Flotten beschleunigen.
Gewerkschaftsbeiträge werden ab 2026 als Werbungskosten zusätzlich zum Pauschbetrag anerkannt. Das kann dazu führen, dass viele Arbeitnehmer erstmals einen spürbaren Steuerabzug bekommen – allerdings auch, dass deutlich mehr Menschen überhaupt eine Steuererklärung abgeben, nur um den Vorteil zu realisieren. Kritiker erwarten Mehrarbeit in den Finanzämtern und verweisen darauf, dass Mitglieder anderer Berufsverbände nicht in gleicher Weise profitieren.
Wer beruflich im Ausland einen zweiten Haushalt unterhält, kann ab 2026 monatlich nur noch bis zu 2.000 Euro als Werbungskosten geltend machen. Ausnahmen gelten, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend ist oder Kosten im Rahmen bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen als notwendig anerkannt werden. Für Inlandsfälle existiert die Deckelung schon länger (1.000 Euro/Monat).
Ab 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (Getränke bleiben beim Regelsteuersatz). Das betrifft nicht nur Restaurants, sondern auch viele Betriebe mit Verzehrangebot wie Bäcker, Metzger oder Hotelgastronomie. Ob die Entlastung bei den Preisen ankommt, ist offen.
Neu ist die Aktivrente: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig beschäftigt weiterarbeitet, kann ab 2026 bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der Rentner selbst, Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt der Arbeitgeber.
Wichtig: Der Freibetrag gilt nicht für Minijobs und nicht für Beamte mit Pension. Außerdem ist er auf ein Dienstverhältnis begrenzt und darf nicht auf mehrere Arbeitgeber verteilt werden. Gegen die Regelung ist bereits Widerstand angekündigt, insbesondere wegen möglicher Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen und Freiberuflern.
Bei sehr kleinen bAV-Anwartschaften können Abfindungen an Arbeitnehmer gezahlt und vom Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden solche Abfindungen künftig steuerfrei behandelt; versteuert wird erst bei späterer Rentenauszahlung.
Die steuerfreien Pauschalen werden erhöht: Für Ehrenamtliche steigt der Freibetrag auf 960 Euro, für Übungsleiter auf 3.300 Euro. Das betrifft etwa Trainer im Verein, Chorleitungen oder bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen im Ehrenamt.
Für Spenden an politische Parteien steigt der steuerlich berücksichtigungsfähige Höchstbetrag auf 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro). Gemeinnützige Spenden folgen weiterhin der allgemeinen Abzugslogik über den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Bei Betriebsfeiern bleibt der Freibetrag pro Mitarbeiter (110 Euro) bestehen, ebenso die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Neu ist aber eine schärfere Abgrenzung: Die günstigere 25-Prozent-Pauschalsteuer greift nur noch, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Feiern im kleinen Kreis (z. B. nur Führungskräfte oder ausgewählte Teams) müssen künftig eher nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal versteuert werden – zusätzlich mit Sozialabgaben. Das erhöht die Komplexität in der Lohnabrechnung.
Der Grad der Behinderung soll ab 2026 automatisch von der Versorgungsverwaltung an das Finanzamt übermittelt werden. Damit entfällt für viele der wiederkehrende Nachweis, um den Behinderten-Pauschbetrag zu nutzen.
Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Platzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen sollen ab 2026 steuerfrei bleiben. Sie müssen dennoch in der Steuererklärung angegeben werden; dazugehörige Aufwendungen sind nicht zusätzlich absetzbar.
Zum 1. Januar 2026 steigen mehrere Eckwerte: der Grundfreibetrag, die Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz sowie Kinderfreibetrag und Kindergeld. Für Haushalte wirkt das als kleine, aber breite Entlastung – spürbar vor allem bei laufender Lohnabrechnung und Familienleistungen.
Für die Steuererklärung 2025 gilt wieder der reguläre Zeitplan: Wer selbst abgibt, muss bis 31. Juli 2026 einreichen. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis Anfang März 2027 (wegen Wochenendverschiebung).
Wenn du willst, kann ich daraus auch eine kompakte Eulerpool-News-Version mit „Gewinner/Verlierer“-Kasten und einem kurzen Fazit im typischen News-Stil bauen.




