Winterwetter: Entschädigungsansprüche bei Bahn und Flugverkehr im Vergleich
- Bahnreisende erhalten bei Verspätungen Entschädigungen, auch bei Schnee und Eis.
- Fluggesellschaften können bei wetterbedingten Verspätungen oft Ausgleichszahlungen verweigern.
Reisende mit der Bahn haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie mehr als 60 Minuten verspätet ankommen. Ab zwei Stunden Verspätung erhalten sie 50 Prozent des Ticketpreises zurück. Dies gilt auch bei Schnee und Eis.
Der Fahrgastverband Pro Bahn betont, dass winterliche Bedingungen in Mitteleuropa als normal gelten. Daher bleibt der Anspruch auf Entschädigung bestehen, es sei denn, es handelt sich um extreme, lokal begrenzte Ereignisse.
Seit der Novellierung der EU-Bahngastrechte-Verordnung 2023 können Eisenbahnunternehmen bei extremen Wetterlagen Entschädigungen verweigern. Was als „extrem“ gilt, ist jedoch Auslegungssache.
Die Deutsche Bahn orientiert sich an Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes und zahlt weiterhin bei Schnee und Frost. Schlichtungsstellen berichten, dass die Bahn selten auf höhere Gewalt verweist.
Fahrgastrechte gelten auch bei Sturm und Schnee. Anträge auf Entschädigung können online oder per Formular innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Bei Flügen können Airlines bei wetterbedingten Verspätungen oder Annullierungen oft Ausgleichszahlungen verweigern. Schnee auf der Landebahn gilt als „außergewöhnlicher Umstand“.
Gerichte haben entschieden, dass Verzögerungen durch Enteisung nicht automatisch höhere Gewalt darstellen. In solchen Fällen kann eine Entschädigung fällig werden.
Auch ohne Ausgleichszahlung haben Passagiere Anspruch auf Betreuung. Airlines müssen auch Verbindungen anderer Gesellschaften prüfen, um zusätzliche Ansprüche zu vermeiden.
Winterwetter betrifft Bahn und Luftverkehr gleichermaßen, doch die rechtlichen Folgen unterscheiden sich. Auf der Schiene gibt es meist Geld zurück, in der Luft oft nicht. Betreuungs- und Ersatzansprüche gelten jedoch immer.