Für Zugreisende gilt: Kommt man mehr als 60 Minuten zu spät am Ziel an, stehen 25 Prozent des Ticketpreises zu. Ab zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Das gilt grundsätzlich auch bei Schnee und Eis.
Der Fahrgastverband Pro Bahn betont, dass winterliche Bedingungen in Mitteleuropa als „jahreszeitlich normal“ einzustufen seien. Damit bleibt der Anspruch auf Entschädigung in der Regel bestehen. Erst bei extremen, lokal begrenzten Ereignissen – etwa meterhohen Schneeverwehungen, die Strecken blockieren – kann sich das Bahnunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Seit der Novellierung der EU-Bahngastrechte-Verordnung 2023 dürfen Eisenbahnunternehmen bei extremen Wetterlagen Entschädigungen verweigern. Was als „extrem“ gilt, ist allerdings Auslegungssache.
Die Deutsche Bahn orientiert sich dabei an Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes. Aktuell stuft sie Schnee und Frost als saisonal üblich ein – und zahlt weiterhin. Auch Schlichtungsstellen berichten, dass sich die Bahn bislang nur selten auf höhere Gewalt beruft.
Unabhängig von Entschädigungen gelten weitere Fahrgastrechte auch bei Sturm und Schnee:
Anträge können online oder per Formular innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Anders die Lage bei Flügen: Bei wetterbedingten Verspätungen oder Annullierungen können Airlines die pauschalen Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro häufig verweigern. Schnee auf der Landebahn oder ein Eissturm gelten als „außergewöhnliche Umstände“, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen.
Allerdings gibt es Grauzonen: Gerichte haben beispielsweise entschieden, dass Verzögerungen durch Enteisung nicht automatisch höhere Gewalt darstellen. In solchen Fällen kann eine Entschädigung dennoch fällig werden.
Auch wenn keine Ausgleichszahlung gezahlt wird, haben Passagiere immer Anspruch auf:
Wichtig: Airlines müssen auch Verbindungen anderer Gesellschaften prüfen. Unterlassen sie das, können zusätzliche Ansprüche entstehen.
Winterwetter trifft Bahn und Luftverkehr gleichermaßen – die rechtlichen Folgen sind jedoch sehr unterschiedlich. Auf der Schiene gibt es meist Geld zurück, in der Luft oft nicht. Unabhängig davon gelten aber Betreuungs- und Ersatzansprüche immer. Wer sie kennt und konsequent einfordert, muss auch bei Eis und Schnee nicht auf seinen Rechten sitzen bleiben.




