Vorabpauschale bei ETFs: Steuerüberraschung zum Jahreswechsel vermeiden
- Die Vorabpauschale führt zu unerwarteten Steuerabzügen bei ETFs, auch ohne Verkauf.
- Ein Freistellungsauftrag und das Verrechnungskonto im Blick zu behalten, kann Steuerüberraschungen vermeiden.
ETFs sind bekannt für ihre Kosteneffizienz und Transparenz. Doch viele Anleger erleben zum Jahreswechsel eine Steuerüberraschung: die Vorabpauschale. Diese Regelung im deutschen Steuerrecht kann zu unerwarteten Steuerabzügen führen, auch ohne Verkauf von ETF-Anteilen.
Im Jahr 2025 erzielten viele ETF-Anleger hohe Gewinne. Normalerweise wird die Steuer erst beim Verkauf fällig. Doch die Vorabpauschale greift auch ohne Verkauf. Sie ist eine Vorauszahlung auf künftige Gewinne, um thesaurierende Fonds steuerlich den ausschüttenden gleichzustellen.
Die Vorabpauschale wird zu Jahresbeginn von Banken eingezogen. Sie basiert auf dem Basiszins, der sich an der Rendite langfristiger Bundesanleihen orientiert. Für 2025 liegt dieser bei 2,53 Prozent. Anleger müssen mit einem spürbaren Steuerabzug Anfang 2026 rechnen.
Die Berechnung der Vorabpauschale folgt klaren Regeln. Bei Aktienfonds gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Nur 70 Prozent des investierten Kapitals werden steuerlich berücksichtigt. Ein Beispiel: Bei einem ETF-Wert von 10.000 Euro wird ein fiktiver Ertrag von 124 Euro besteuert.
Thesaurierende ETFs sind besonders betroffen, da sie Erträge reinvestieren. Ausschüttende Fonds können reale Ausschüttungen gegenrechnen. Übersteigen diese den fiktiven Ertrag, fällt keine zusätzliche Steuer an. Die Vorabpauschale wird unabhängig vom tatsächlichen Wertzuwachs erhoben.
Ein Freistellungsauftrag kann die Steuerlast reduzieren. Wer den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren) nicht ausgeschöpft hat, kann die Steuerlast deutlich senken. Verrechenbare Verluste aus anderen Kapitalanlagen können ebenfalls helfen.
Die Vorabpauschale liegt oft unter dem tatsächlichen Wertzuwachs. Bei langfristigen ETF-Sparplänen können sich hohe Steuerlasten aufstauen. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, gezielt ETF-Anteile zu verkaufen und wieder zu kaufen, um den Freibetrag zu nutzen.
Anleger sollten sicherstellen, dass ihr Verrechnungskonto zum Jahresanfang gedeckt ist. Fehlende Deckung kann zu unnötigen Zinsen oder Rückfragen führen. Die Vorabpauschale ist keine Strafsteuer, sondern eine Vorauszahlung. ETFs bleiben steuerlich effizient, aber nicht steuerfrei.