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BGH-Urteil: Makler haften bei Diskriminierung von Wohnungssuchenden

Quelle: eulerpool

Ein Name kann über ein Dach über dem Kopf entscheiden – oder über eine Absage. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Wer Wohnungssuchende wegen ihrer Herkunft benachteiligt, haftet. Nicht nur der Vermieter, sondern auch der Makler. In einem Fall aus Hessen muss ein Immobilienvermittler 3.000 Euro Schadenersatz zahlen, weil er eine Interessentin mit ausländisch klingendem Namen systematisch aussortierte. Das Urteil setzt einen rechtlichen Maßstab – und erhöht den Druck auf eine Branche, die im Wohnungsmarkt eine Schlüsselrolle spielt.

Die Klägerin, eine Frau mit pakistanischen Wurzeln, hatte sich regulär auf eine Wohnung beworben – ebenso ihr Mann und ihre Schwester. Alle erhielten Absagen. Daraufhin stellte sie dieselbe Anfrage erneut, mit identischen Angaben, aber unter einem deutsch klingenden Namen: „Schneider“. Dieses Mal folgte eine Einladung zur Besichtigung. Der gleiche Effekt zeigte sich bei weiteren Bewerbungen mit erfundenen deutschen Namen.

Das Muster war eindeutig. Die Frau klagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Landgericht Darmstadt gab ihr recht und verurteilte den Makler zu 3.000 Euro Schadenersatz.

Der Makler legte Revision ein. Vor dem Bundesgerichtshof ging es nicht mehr um die Frage, ob eine Diskriminierung vorlag – die Richter bezeichneten den Fall als „ziemlich klar“. Entscheidend war vielmehr, wer haftet: nur der Vermieter oder auch der Vermittler.

Der BGH entschied eindeutig: Auch der Makler ist verantwortlich. Er sei das „Nadelöhr“, durch das Wohnungssuchende hindurchmüssen, um überhaupt Zugang zum Wohnungsmarkt zu bekommen. Würde man seine Haftung ausschließen, liefe der Diskriminierungsschutz leer.

Damit stärkt das Gericht die praktische Durchsetzbarkeit des Gleichbehandlungsrechts – und verschiebt die Verantwortung dorthin, wo Auswahlentscheidungen im Alltag tatsächlich getroffen werden.

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. In angespannten Wohnungsmärkten entscheiden oft nicht Vermieter selbst, sondern professionelle Vermittler, welche Bewerber überhaupt eine Chance erhalten. Wenn diese Vorselektion diskriminierend erfolgt, entsteht faktisch ein informelles Ausschlusssystem – schwer nachweisbar, aber für Betroffene real.

Der BGH macht nun klar: Wer filtert, trägt Verantwortung. Diskriminierung kann nicht an Subunternehmer oder Dienstleister ausgelagert werden.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung und sprach von einem wichtigen Schritt gegen strukturelle Benachteiligung. Herkunft oder Name dürften bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen. Wohnen sei ein Grundbedürfnis – und in der Praxis oft ein Machtgefälle.

Für die Immobilienbranche bedeutet das Urteil: Die rechtlichen Risiken steigen. Diskriminierende Auswahlprozesse können nicht nur Reputationsschäden, sondern nun auch konkrete Haftungsfolgen haben.

Für Wohnungssuchende mit ausländisch klingenden Namen ist es vor allem eines: ein Präzedenzfall, der zeigt, dass Diskriminierung nicht schicksalhaft hingenommen werden muss – sondern juristisch angreifbar ist.