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Lexikon

Gleichheitsgrundsatz

Der Gleichheitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Aktienrechts und bezieht sich auf die Gleichbehandlung aller Aktionäre einer Gesellschaft. Gemäß § 53 Abs. 1 AktG wird dieser Grundsatz wie folgt definiert: "Alle Aktien einer Gattung gewähren den gleichen Anteil an dem Grundkapital und den gleichen Anteil an den Vermögenswerten der Gesellschaft".

Dies bedeutet, dass alle Aktionäre in Bezug auf ihre Aktien der gleichen Kategorie dieselben Rechte und Pflichten haben, unabhängig von der Anzahl der Aktien, die sie besitzen. Der Gleichheitsgrundsatz stellt sicher, dass kein Aktionär durch Sonderrechte oder Benachteiligungen bevorzugt wird.

Der Gleichheitsgrundsatz spielt bei verschiedenen Entscheidungen und Maßnahmen einer Gesellschaft eine wichtige Rolle. Zum Beispiel müssen bei einer Kapitalerhöhung die neuen Aktien allen Aktionären im gleichen Verhältnis zum bisherigen Besitz an Angeboten werden. Dadurch erhalten alle Aktionäre die Möglichkeit, ihr bisheriges Verhältnis am Grundkapital beizubehalten und ihren Anteil an der Gesellschaft nicht zu verwässern.

Auch bei der Gewinnverteilung ist der Gleichheitsgrundsatz von Bedeutung. Alle Aktionäre haben das Recht, am Unternehmensgewinn in dem Verhältnis teilzunehmen, das ihren Anteilen am Grundkapital entspricht. Dies gilt auch für die Ausschüttung von Dividenden.

Darüber hinaus stellt der Gleichheitsgrundsatz sicher, dass alle Aktionäre gleichermaßen Zugang zu Informationen und Entscheidungen der Gesellschaft erhalten. Alle Aktionäre haben das Recht, an Hauptversammlungen teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben.

Insgesamt gewährleistet der Gleichheitsgrundsatz ein faires und transparentes System für Aktionäre, indem er gleiche Rechte und Pflichten für alle Aktieninhaber sicherstellt. Durch die Einhaltung dieses Grundsatzes wird das Vertrauen der Investoren gestärkt und das Funktionieren des Kapitalmarkts unterstützt.

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