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Lexikon

Gesellschaftsteuer

Die Gesellschaftsteuer ist eine Steuer, die in Deutschland auf die Errichtung oder Veränderung von Gesellschaften erhoben wird. Sie fällt an, wenn eine Gesellschaft gegründet, verändert oder aufgelöst wird. Ziel der Gesellschaftsteuer ist es, Einnahmen für den Staat zu generieren und Transaktionen im Gesellschaftsrecht zu besteuern.

Die Gesellschaftsteuer wird auf Grundlage des Gesellschaftsteuergesetzes (GesStG) erhoben, das die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung dieser Steuer regelt. Gemäß § 1 GesStG unterliegen Gesellschaften, die im Inland gegründet, verändert oder aufgelöst werden, der Gesellschaftsteuer.

Die Höhe der Gesellschaftsteuer richtet sich nach dem Stammkapital oder dem Wert der Einlagen, die bei Gründung oder Veränderung der Gesellschaft geleistet werden. Sie beträgt in der Regel 0,5% des Stammkapitals oder des Wertes der Einlagen, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 12.500 Euro.

Die Gesellschaftsteuer wird üblicherweise von einem Notar erhoben, der die Errichtung oder Veränderung der Gesellschaft beurkundet. Der Notar ist verpflichtet, die Gesellschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt anzumelden und einzuzahlen. Nach erfolgter Zahlung leitet das Finanzamt den Eintragungsantrag an das Registergericht weiter.

Die Gesellschaftsteuer zählt zu den unechten Verkehrsteuern und ist somit eine reine Kapitalverkehrsteuer. Sie belastet vor allem Personen- und Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs, AGs oder GmbH & Co. KGs. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind von der Gesellschaftsteuer hingegen ausgenommen.

Insgesamt stellt die Gesellschaftsteuer eine wichtige Einnahmequelle für den Staat dar und spielt eine bedeutende Rolle bei der Gründung oder Umstrukturierung von Gesellschaften in Deutschland.

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