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Lexikon

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der die Unfähigkeit einer Person beschreibt, rechtlich bindende Handlungen vorzunehmen. Gemäß § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Person, die aufgrund psychischer Störungen, geistiger Behinderung oder Minderjährigkeit nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen ihrer Handlungen zu verstehen, als geschäftsunfähig anzusehen.

Die Geschäftsunfähigkeit erfolgt nicht automatisch bei Minderjährigen. Stattdessen ist es notwendig, dass das Kind das siebte Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Allerdings, selbst wenn ein Kind das siebte Lebensjahr erreicht hat, kann es immer noch geschäftsunfähig sein, wenn es aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung nicht in der Lage ist, die Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Geschäftsunfähigkeit nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit ist. Ein geschäftsunfähiger Mensch hat keine Möglichkeit, wirksame Verträge abzuschließen, während eine Person mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit bestimmte Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen eingehen kann. Die Geschäftsunfähigkeit kann sowohl vorübergehend als auch dauerhaft sein, je nach den Umständen und der Entwicklung der betroffenen Person.

Für die Praxis hat die Geschäftsunfähigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Verträgen. Rechtsgeschäfte, die von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossen werden, sind grundsätzlich nichtig, es sei denn, sie werden von einem gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) im Namen der geschäftsunfähigen Person vorgenommen. In diesen Fällen wird die Geschäftshandlung rechtswirksam und bindend.

Aufgrund der Bedeutung der Geschäftsunfähigkeit in Bezug auf Verträge und andere rechtliche Angelegenheiten, ist es ratsam, bei Unsicherheit immer professionellen Rechtsrat einzuholen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

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