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EuGH-Urteil: Bestpreisklauseln von Booking.com verstoßen gegen EU-Kartellrecht

  • EuGH: Bestpreisklauseln von Booking.com verstoßen gegen EU-Kartellrecht.
  • Hotels in Europa profitieren, Booking.com-Aktie fällt um 0,27 Prozent.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Bestpreisklauseln von Buchungsportalen wie Booking.com dem europäischen Kartellverbot unterliegen. Dies stärkt die Position vieler Hotels und beendet den jahrelangen Streit um die Preisgestaltung auf den Portalen.

Im Rechtsstreit um Bestpreisklauseln bei der Hotelbuchung hat Booking.com vor dem EuGH eine Niederlage erlitten. Der EuGH entschied, dass solche Klauseln nicht grundsätzlich vom Kartellverbot ausgenommen sind, was vielen Hotels in Europa den Rücken stärkt.

Der langjährige Konflikt zwischen Hotels und Online-Buchungsportalen wie Booking.com, HRS und Expedia drehte sich um die Preisgestaltung. Diese Portale ermöglichen Nutzern, Zimmer bei verschiedenen Hotels zu vergleichen und direkt zu buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung kassiert das Portal eine Provision vom Hotel.

Bestpreisklauseln untersagten es den Hotels, Zimmer auf ihrer eigenen Website oder anderen Vertriebskanälen zu günstigeren Konditionen als auf den Buchungsplattformen anzubieten. Diese Klauseln wurden in Deutschland bereits für unwirksam erklärt. Das Amsterdamer Gericht wollte jedoch vom EuGH klären lassen, ob solche Klauseln zulässig sind.

Die Luxemburger Richter stellten klar, dass das Kartellverbot auch für Bestpreisklauseln gilt. Zwar trage das Angebot von Online-Buchungsplattformen zu einem besseren Wettbewerb bei, doch seien die Klauseln nicht erforderlich, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Plattformen zu gewährleisten.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßte das Urteil. Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Verbandes, sagte: „Das Urteil des EuGH bestätigt die kartellrechtswidrige Natur der Bestpreisklauseln. Wir hoffen nun auf eine Entscheidung über Schadenersatzansprüche deutscher Hotels wegen der jahrelangen Verwendung dieser Klauseln.“

Für Reisende dürfte das Urteil wenig direkte Auswirkungen haben, da Booking.com die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum bereits in diesem Jahr abgeschafft hat, im Zuge der Einführung des EU-Digitalgesetzes Digital Markets Act (DMA).

Booking.com äußerte nach dem Urteil Enttäuschung und betonte, dass die Paritätsklauseln notwendig und angemessen gewesen seien. Die Entscheidung über den konkreten Fall liegt nun bei den niederländischen Gerichten.

Die Aktie von Booking.com fiel im NASDAQ-Handel nach der Entscheidung um 0,27 Prozent auf 4.017,51 US-Dollar.

Quelle: Eulerpool Research Systems

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