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Lexikon

Nebenklage

Die Nebenklage ist ein Begriff aus dem deutschen Strafverfahrensrecht und verkörpert das Recht einer Privatperson, sich als sogenannter Nebenkläger zusätzlich zum Hauptkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Dieses Recht ergibt sich aus § 395 der Strafprozessordnung (StPO) und stellt eine wichtige Möglichkeit für Opfer von Straftaten dar, aktiv an der Strafverfolgung teilzunehmen und ihre Interessen zu vertreten.

Grundsätzlich kann die Nebenklage von jedem Verletzten einer Straftat eingebracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei muss es sich um eine Straftat handeln, die entweder einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung des Verletzten darstellt. Weiterhin muss das Hauptverfahren vor Gericht eröffnet worden sein. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Straftat bereits angeklagt hat und das Gericht das Hauptverfahren eröffnet, in dem über die Schuld oder Unschuld des Täters entschieden wird.

Als Nebenkläger hat man verschiedene Rechte und Möglichkeiten, um sich im Strafverfahren einzubringen. Man kann beispielsweise Beweisanträge stellen, Zeugen benennen und deren Vernehmung beantragen oder auch Anträge auf Entschädigung stellen. Auch die Teilnahme an den Hauptverhandlungen ist dem Nebenkläger gestattet, um so den Fortgang des Verfahrens zu verfolgen.

Die Nebenklage bietet dem Opfer einer Straftat somit die Chance, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen, eigene Interessen zu vertreten und eine angemessene Strafverfolgung des Täters zu erreichen. Dabei ist es wichtig, dass der Nebenkläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, da das Strafverfahren komplex ist und eine professionelle Unterstützung notwendig ist, um die eigenen Rechte bestmöglich wahrnehmen zu können.

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