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Lexikon

Marktbeherrschungsvermutung

Die Marktbeherrschungsvermutung ist ein Begriff aus dem Bereich des deutschen Kartellrechts und bezeichnet eine rechtliche Vermutung für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens. Gemäß dem § 18 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird von einer Marktbeherrschungsvermutung ausgegangen, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 40 Prozent oder mehr besitzt. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass es tatsächlich keiner marktbeherrschenden Stellung innehat.

Für eine marktbeherrschende Stellung müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. Neben dem Marktanteil spielt auch die langfristige Sicherung dieser Position eine Rolle. Ein Unternehmen muss in der Lage sein, seine Stellung auf dem Markt durch wirtschaftliche oder rechtliche Barrieren zu schützen. Dazu gehören beispielsweise hohe Eintrittsbarrieren für potenzielle Wettbewerber oder exklusive Zugriffsrechte auf Ressourcen. Zudem ist es wichtig zu prüfen, ob das Unternehmen einen erheblichen Einfluss auf den Markt und die Preisbildung hat.

Die Marktbeherrschungsvermutung ist ein bedeutsames Instrument im Kartellrecht, da sie es ermöglicht, den Wettbewerb zu schützen und Missbräuche von marktbeherrschenden Unternehmen zu bekämpfen. Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung haben eine besondere Verantwortung, da sie in der Lage sind, den Markt zu dominieren und Preise sowie Konditionen zu bestimmen. Das Kartellrecht zielt darauf ab, den fairen Wettbewerb zu fördern und dadurch Verbraucherinteressen zu schützen.

Bei der Analyse von Unternehmen aus Sicht der Investoren ist die Marktbeherrschungsvermutung von großer Bedeutung. Eine marktbeherrschende Stellung kann auf eine starke Position im Markt hindeuten, was für das langfristige Wachstum und den Erfolg eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein kann. Es ist jedoch auch wichtig zu berücksichtigen, dass eine marktbeherrschende Stellung Risiken mit sich bringen kann, insbesondere in Bezug auf mögliche kartellrechtliche Verstöße und den Druck zur Preisgestaltung.

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