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Lexikon

Zinsschranke

Die Zinsschranke ist ein steuerrechtlicher Begriff, der die Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Unternehmens bezeichnet. Sie dient dazu, die steuerliche Gestaltung von Unternehmen zu begrenzen und sicherzustellen, dass der Steueranspruch des Staates gewahrt bleibt.

Gemäß § 4h EStG (Einkommensteuergesetz) ist der Abzug von Zinsaufwendungen auf maximal 30% des EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) begrenzt. EBITDA repräsentiert dabei den Gewinn vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Diese Beschränkung gilt für Unternehmen mit einer Brutto-Gesamtleistung von über 3 Millionen Euro pro Geschäftsjahr.

Durch die Zinsschranke soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre steuerliche Belastung künstlich senken, indem sie hohe Fremdkapitalzinsen geltend machen und dadurch weniger Gewinne versteuern. Dies kann beispielsweise geschehen, indem ein Unternehmen große Beträge an Darlehen aufnimmt, um die Zinszahlungen als Betriebsausgaben abzuziehen.

Die Zinsschranke greift jedoch nicht, wenn die Zinsaufwendungen insgesamt 3 Millionen Euro nicht übersteigen oder der Zinsschranke-Konzernstatus vorliegt. Bei kleineren Unternehmen und der Konzernbildung gelten besondere Regelungen, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Die Einhaltung der Zinsschranke wird im Rahmen der jährlichen Steuererklärung überprüft. Sollte der Abzug von Zinsaufwendungen die Obergrenze überschreiten, dürfen die überflüssigen Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie können jedoch in den darauffolgenden Jahren vorgetragen und nachgeholt werden, sofern das EBITDA dies dann zulässt.

Die Zinsschranke trägt zur Steuergerechtigkeit und Vermeidung von Steuerumgehung bei, indem sie den Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten einschränkt und sicherstellt, dass Unternehmen angemessen besteuert werden.

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