Nebenkläger
Der Begriff "Nebenkläger" bezeichnet eine juristische Bezeichnung für eine Partei in einem Strafprozess, welche als Geschädigter oder Verletzter in den Prozess eingetreten ist, um eine aktive Rolle bei der Verfolgung des strafrechtlichen Vergehens einzunehmen.
In Deutschland ergibt sich die Möglichkeit einer Nebenklage aus § 395 der Strafprozessordnung (StPO). Als aktiver Teil des Strafverfahrens verfolgt der Nebenkläger das Ziel, eigene Interessen zu wahren und zu verteidigen. Häufig handelt es sich dabei um Opfer von Straftaten, deren Rechte im Rahmen des Verfahrens gewahrt werden sollen.
Die Rechte und Pflichten des Nebenklägers umfassen unter anderem das Recht zur Anwesenheit bei sämtlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen, das Recht zur Stellung von Anträgen und Beweisanträgen sowie das Recht, Aussagen und Einlassungen der anderen Verfahrensbeteiligten zu kommentieren. Durch diese umfassenden Befugnisse wird dem Nebenkläger eine aktive Teilnahme am Verfahren ermöglicht.
Nebenklageberechtigt sind grundsätzlich alle Geschädigten einer Straftat, jedoch gibt es Ausnahmen, beispielsweise in Verfahren wegen Bagatelldelikten. In einigen Fällen kann auch ein Vertreter des Nebenklägers ernannt werden, wenn dieser beispielsweise minderjährig oder aufgrund einer psychischen Erkrankung handlungsunfähig ist.
Die Nebenklage stellt somit eine wichtige Möglichkeit dar, um die Interessen von Geschädigten in Strafverfahren zu wahren und ihnen eine aktive Teilnahme am Prozess zu ermöglichen.

