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Lexikon

dinglicher Anspruch

Definition: Dinglicher Anspruch

Ein dinglicher Anspruch ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht, der das Recht einer Person auf einen bestimmten Gegenstand oder eine konkrete Sache bezeichnet. Es handelt sich um ein absolutes Recht – also ein Recht, das gegenüber jedermann besteht – und wird auch als Sachenrecht bezeichnet. Der dingliche Anspruch begründet ein umfassendes Herrschaftsrecht über den Gegenstand, das auch als Eigentumsrecht bezeichnet wird.

Der dingliche Anspruch ermöglicht es dem Eigentümer, den Gegenstand zu nutzen, zu veräußern, zu vermieten, zu verpfänden oder anderweitig darüber zu verfügen. Der Anspruch sichert dem Eigentümer außerdem den Schutz gegenüber Eingriffen oder Beeinträchtigungen durch Dritte. Durch die Eintragung im Grundbuch oder anderen öffentlichen Registern wird der dingliche Anspruch in der Regel nach außen hin wirksam und für jedermann erkennbar.

Die Entstehung eines dinglichen Anspruchs erfolgt in der Regel durch den Erwerb des Eigentumsrechts, zum Beispiel durch Kauf, Schenkung, Erbschaft oder Eintragung einer Hypothek. Im Gegensatz zu einem schuldrechtlichen Anspruch, der lediglich eine Forderung gegen eine bestimmte Person begründet, bezieht sich der dingliche Anspruch immer auf einen konkreten Gegenstand. Es handelt sich dabei um einen absoluten Rechtsanspruch, der unabhängig von der Person des jeweiligen Schuldners besteht.

Im Kontext von Aktienanalysen kann der Begriff "dinglicher Anspruch" auch auf das Recht von Aktionären an einem Unternehmen verweisen. Aktionäre haben das Recht auf einen bestimmten Anteil am Unternehmensvermögen und somit einen dinglichen Anspruch auf mögliche Dividendenzahlungen oder den Erlös bei einer Unternehmensauflösung.

Die Berücksichtigung des dinglichen Anspruchs eines Aktionärs ist daher essentiell bei der Bewertung eines Unternehmens und dient als wichtiger Maßstab für mögliche zukünftige Cashflows und Erträge.

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