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Lexikon

Diensterfindung

Die Diensterfindung ist ein Begriff aus dem deutschen Patentrecht und bezeichnet eine spezielle Art der Erfindung, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses entsteht. Gemäß § 4 Abs. 2 des deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG) wird die Diensterfindung definiert als eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers gemacht hat und die einen Bezug zu den Aufgaben des Arbeitgebers aufweist.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 6 Abs. 1 ArbEG berechtigt, die Diensterfindung für sich in Anspruch zu nehmen. Hierbei hat der Arbeitgeber eine angemessene Vergütung an den Arbeitnehmer zu zahlen, sofern die Diensterfindung verwertet wird. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie beispielsweise dem wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung.

Die Diensterfindung unterscheidet sich von der freien Erfindung, bei der der Erfinder als natürliche Person das Recht auf die Erfindung hat. Im Falle der Diensterfindung geht das Recht zur Inanspruchnahme und Verwertung der Erfindung automatisch auf den Arbeitgeber über.

Es ist wichtig anzumerken, dass nicht alle Erfindungen eines Arbeitnehmers automatisch als Diensterfindungen gelten. Gemäß § 4 Abs. 1 ArbEG sind nur solche Erfindungen als Diensterfindungen anzusehen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitgebers stehen oder durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber ermöglicht wurden.

Die Regelungen bezüglich Diensterfindungen dienen dem Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Dabei soll einerseits der Arbeitgeber von den Innovationen seiner Mitarbeiter profitieren können, andererseits soll der Arbeitnehmer angemessen an den Erfolgen beteiligt werden. In der Praxis ist es daher ratsam, bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und Mitarbeitervereinbarungen explizit auf die Regelungen bezüglich Diensterfindungen einzugehen. Nur so können mögliche Unklarheiten vermieden und die Rechte aller Beteiligten gewahrt werden.

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