Akzessiorietät
Akzessorietät ist ein rechtlicher Begriff, der sich im Kontext von Vermögensrechten und Rechtsbeziehungen auf das Verhältnis zwischen Haupt- und Nebenrechten bezieht. Nach dem Prinzip der Akzessorietät hängt das Ausüben eines Nebenrechts von der Existenz oder Gültigkeit eines Hauptrechts ab.
Dabei fungiert das Hauptrecht als dominierendes Recht, während das Nebenrecht von ihm abhängig ist. Dies bedeutet, dass das Nebenrecht nur ausgeübt werden kann, wenn das Hauptrecht besteht. Die Akzessorietät stellt sicher, dass das Nebenrecht nicht unabhängig vom Hauptrecht besteht und somit die Integrität des gesamten Rechtssystems gewährleistet wird.
Im Bereich des Wirtschaftsrechts spielt die Akzessorietät beispielsweise bei der Begründung von Sicherungsrechten eine wichtige Rolle. Ein typisches Beispiel ist die Akzessorietät von Grundschulden, die als Nebenrecht von Darlehen oder Kreditverträgen dienen. Ohne das Bestehen des Darlehensvertrags kann die Grundschuld nicht ausgeübt, also beispielsweise nicht zur Sicherung von Forderungen des Gläubigers herangezogen werden.
Die Akzessorietät dient somit dem Schutz der vertraglichen Beziehungen und der Verhinderung von Missbrauch. Sie gewährleistet die Bindung von Rechten an die zugrunde liegenden rechtlichen Grundlagen und macht es erforderlich, alle Rechtsverhältnisse und Verträge in Zusammenhang zu betrachten. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer Veränderung des Hauptrechts auch die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Nebenrecht angepasst werden müssen.

