Übungsleiter-Freibetrag
Der Übungsleiter-Freibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für Personen, die als Übungsleiter tätig sind und nebenbei Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit erzielen. Diese Regelung ist in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EstG) festgelegt und ermöglicht es den Übungsleitern, einen festgelegten Betrag steuerfrei zu verdienen.
Gemäß § 3 Nr. 26 EstG können Übungsleiter bis zu einer Höhe von 2.400 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei verdienen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um hauptberufliche oder nebenberufliche Einkünfte handelt. Der Freibetrag kann somit sowohl von Personen in Vollzeitbeschäftigung als auch von Studierenden, Rentnern oder Geringverdienern genutzt werden.
Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss die Tätigkeit als Übungsleiter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So ist es erforderlich, dass die Tätigkeit in einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt wird. Hierzu zählen beispielsweise Trainer- oder Betreuerpositionen in Sportvereinen, aber auch Kursleitungen in Musikschulen, Volkshochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen.
Zudem darf der Übungsleiter keine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausüben. Der Freibetrag gilt nicht für Hauptamtliche, die bereits im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
Der Übungsleiter-Freibetrag stellt somit eine attraktive steuerliche Begünstigung für Personen dar, die ehrenamtlich oder nebenberuflich im gemeinnützigen Bereich tätig sind. Durch die steuerfreie Verdienstmöglichkeit von bis zu 2.400 Euro pro Jahr wird die Motivation und das Engagement für diese Tätigkeiten gefördert.
